Statuten des Chores „Shalom“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

  • Der Verein führt den Namen „Chor Shalom“.
  • Er hat seinen Sitz in 6830 Rankweil.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege des Chorgesanges und die Förderung der Geselligkeit.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  • Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  • Als ideelle Mittel dienen regelmäßige Chorproben, musikalische Aufführungen, Konzerte, musikalische Gottesdienstgestaltung, insbesondere auch musikalische Mitwirkung an Trauungsgottesdiensten und Tauffeiern, Teilnahme an Konzerten sowie Durchführung von bzw. Beteiligung an sonstigen Veranstaltungen, die geeignet sind, dem Vereinszweck zu dienen.

  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unter-nehmungen, Subventionen und Spenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  • Die ordentlichen Mitglieder unterteilen sich in aktive und inaktive Sänger/innen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Aktive Sänger/innen können alle Personen ab 16 Jahren werden, die Freude am Gesang und am Musizieren haben sowie gesanglich und/oder musikalisch befähigt sind. Wer sich um die Aufnahme bewirbt, hat dem Verein zunächst als Gastsänger/in beizutreten. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Als Beginn der Mitgliedschaft gilt rückwirkend der Tag des ersten Probenbesuches. Jede/r aktive Sänger/in kann bei länger andauernder Verhinderung in den Stand eines inaktiven Mitgliedes treten. Bei nur zeitweilig begründeter Verhinderung kann der Vorstand über Antrag die Beurlaubung eines aktiven Sängers/einer aktiven Sängerin beschließen.

  • Ehrenmitglieder sind Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft wegen hervorragender Verdienste um den Verein oder um den Chorgesang verliehen wurde.

  • Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, Anträge an die Generalversammlung zu stellen, an der Gestaltung des Vereinslebens im Rahmen der Statuten mitzuwirken, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins nach Kräften zu fördern und zu wahren und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Ferner haben sie die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die aktiven Sänger/innen sind darüber hinaus verpflichtet, die Gesangsproben und musikalischen Aufführungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  • Der freiwillige Austritt kann jederzeit, mit Ausnahme eines Zeitraumes von sechs Wochen vor einer größeren musikalischen Aufführung, erfolgen. Er muss dem Vorstand jedoch vorher mitgeteilt werden.
  • Die Generalversammlung kann über Antrag des Vorstandes ein Mitglied ausschließen, wenn dieses die ihm nach den Statuten auferlegten Pflichten erheblich verletzt.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Generalversammlung, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Der Vorstand

  • Der Vorstand wird zu Beginn eines jeden Vereinsjahres von der Generalversammlung neu gewählt. Er besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich zusammen wie folgt:

Obmann/Obfrau
Obmann-/Obfrau-Stellvertreter
Chorleiter
Schriftführer/in
Kassier/in
Organisator/in von geselligen Veranstaltungen
Archivar/in
  • Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

  • Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Obmann/von der Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder hat binnen zwei Wochen eine Vorstandssitzung stattzufinden.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

  • Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu verfassen, aus dem neben Ort und Zeit der Sitzung insbesondere auch die Gegenstände der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sein müssen. Das Protokoll ist vom Obmann/von der Obfrau und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unter-fertigen. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann/die Obfrau, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Bestellung eines Nachfolgers wirksam. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes während des Vereinsjahres kann der Vorstand die Stelle des ausgeschiedenen Vereinsfunktionärs bis zur nächsten Generalver-sammlung durch ein anderes Vereinsmitglied ersetzen.

§ 10 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Achten auf die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der Vereins-beschlüsse
  • Festlegen der Jahrestätigkeit des Vereines
  • Erstellung eines Finanzierungsplanes
  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens

§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und Vorstandssitzungen, sorgt für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vereinsgeschäfte, überwacht die Tätigkeit der übrigen Mitglieder der Vereinsleitung und unterfertigt unter Gegenzeichnung des Schriftführers/der Schriftführerin die vom Verein ausgehenden Urkunden und sonstigen wichtigen Schriftstücke. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der General-versammlung.

  • In besonders dringenden Fällen, insbesondere wenn zur Wahrung der Vereins-interessen eine sofortige Entscheidung notwendig ist, ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der General-versammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen bzw. die erforderlichen Maßnahmen auch ohne Beschluss des zuständigen Vereinsorganes durchzuführen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  • Der Obmann-/Obfrau-Stellvertreter hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und bei Verhinderung zu vertreten.

  • Dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung des Vereines. Er erstattet dem Vorstand Vorschläge über die Anschaffung und Aufführung von Chorwerken, er leitet die Gesangsproben und musikalischen Aufführungen, prüft die musikalische Befähigung neu aufzunehmender Sänger/innen und hat das Recht, die Anberaumung notwendiger zusätzlicher Gesangsproben zu verlangen.

  • Der/Die Schriftführer/in verfasst die Sitzungsprotokolle, führt das Mitgliederver-zeichnis und besorgt den Schriftverkehr des Vereines. Urkunden und sonstige wichtige Schriftstücke sind vom Obmann/von der Obfrau und vom Schriftführer/von der Schriftführerin gemeinsam zu unterfertigen. Sofern keine andere Regelung getroffen wurde, obliegt dem/der Schriftführer/in auch die Führung der Vereinschronik.

  • Der/Die Kassier/in besorgt die finanziellen Geschäfte des Vereines. Er/Sie hat über den Geldein- und Geldausgang genaue Aufzeichnungen zu führen, den Jahresabschluss zu erstellen und diesen rechtzeitig vor der Generalversammlung den Rechnungsprüfern vorzulegen.

  • Der/Die Organisator/in von geselligen Veranstaltungen hat die Aufgabe, die gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereines zu organisieren und gegebenenfalls zu leiten.

  • Der/Die Archivar/in verwahrt und verwaltet die Notenbestände und das sonstige Vereinsinventar. Er/Sie hat hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Ferner hat er/sie dafür zu sorgen, dass das für die Proben und Aufführungen erforderliche Notenmaterial rechtzeitig zur Verfügung steht.

§ 12 Die Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage, sofern sie jedoch eine Änderung der Vereinsstatuten oder die Auflösung des Vereines betreffen spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  • Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Die Wahl des Obmannes/der Obfrau und des Stellvertreters sowie die Abstimmung über den Ausschluss von Mitgliedern hat mittels Stimmzettel zu erfolgen. Im Übrigen bestimmt die Art der Abstimmung der Vorsitzende der Generalversammlung.

  • Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, aus dem neben Ort und Zeit der Versammlung insbesondere die Gegenstände der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigen und der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Genehmigung der Jahresberichte des Obmannes/der Obfrau, des Chorleiters, des Schriftführers/der Schriftführerin, des Kassiers/der Kassierin, des Organi-sators/der Organisatorin von geselligen Veranstaltungen und des Archivars/der Archivarin
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstands-mitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein
  • Entlastung des Vorstandes
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

  • Die Generalversammlung hat jedes Jahr aus den ordentlichen Mitgliedern zwei Rechnungsprüfer/innen zu wählen. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist möglich.

  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie sind befugt, jederzeit in die Belege und sonstigen Schriftstücke finanzieller Art Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Über-prüfung zu berichten.

  • Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

Das Schiedsgericht entscheidet über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Es besteht aus fünf Mitgliedern und wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder in das Schiedsgericht entsendet und dass von diesen ein fünftes Mitglied als Obmann/Obfrau bestellt wird. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen und unter Bedachtnahme auf die Vereinsstatuten. Es entscheidet nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

§ 16 Auflösung des Vereines

  • Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  • Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation des Vereinsvermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liqidator/eine Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  • Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

  • Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

©2004 Shalom, Gesangsverein
last update 21.12.2009